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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2018
- L 11 R 1005/17 -
Bei der Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung können deutsche, französische und serbische Versicherungszeiten kumulativ Berücksichtigung finden
Verbot zur Heranziehung unterschiedlicher ausländischer Versicherungszeiten bei Anwendung des Sozialversicherungsabkommens nicht ersichtlich
Für den Anspruch auf Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung ist neben einer ausländischen Versicherungszeit dann eine weitere, nach einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen anrechnungsfähige Versicherungszeit heranzuziehen, wenn das Abkommen keine Abwehrklausel enthält. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1940 noch im Königreich Jugoslawien geborene Klägerin ist seit 1978 deutsche Staatsangehörige. Sie war im serbischen Teil der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sowie in Frankreich und Deutschland rentenversicherungspflichtig beschäftigt, ohne dass sich die Versicherungszeiten überschnitten. Ab Ende März 1998 wurde sie als Mensch mit
Beklagte lehnt erneute Prüfung des Bescheids mangels erfüllter Wartezeiten ab
In einem landessozialgerichtlichen Verfahren, das sich aus einem Streit über die Rechtmäßigkeit einer 2011 erfolgten Bescheidung über eine Rentenanpassung entwickelte, schlossen die Klägerin und die beklagte Trägerin der gesetzlichen
LSG bejaht Leistungsanspruch
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab ihr demgegenüber in Bezug auf den Leistungsanspruch dem Grunde nach Recht. Die Berücksichtigung der französischen Versicherungszeit bestimmt sich noch nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Der
§ 236 a Absatz 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf
§ 51 Absatz 3 SGB VI
Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2018
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 26596
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