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Landgericht Berlin II, Beschluss vom 20.06.2024
- 67 S 83/24 -
Unwirksame mietvertragliche Regelung zur Anpassung der Indexmiete bei einseitigen Anpassungsrecht des Vermieters
Keine Regelung der indexbezogenen Absenkung der Miete zugunsten des Mieters
Enthält eine mietvertragliche Regelung zur Anpassung der Indexmiete nur das Recht des Vermieters zur Erhöhung, nicht jedoch die Möglichkeit der indexbezogenen Absenkung der Miete zugunsten des Mieters, so ist die Regelung unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete für die Monate Februar bis April 2023. Die Mietvertragsparteien hatten eine
Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete
Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Den Klägern stehe gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete zu, da sie den Mietzins in Umfang der Indexmieterhöhung ohne Rechtsgrund gezahlt haben. Die im Mietvertrag enthaltene Indexklausel sei gemäß § 557 b Abs. 5 BGB
Unwirksamkeit der Indexklausel
Bildet die Indexmietvereinbarung die Möglichkeit zur Absenkung der Miete nicht ab, so das Landgericht, sei sie als eine sogenannte Einseitigkeitsklausel, die nur dem Vermieter eine Erhöhung gestattet,
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2024
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/WuM 2024, 536/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil
[Aktenzeichen: 27 C 105/23]
Jahrgang: 2024, Seite: 853 GE 2024, 853 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 536 WuM 2024, 536
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Dokument-Nr. 34554
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