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Landgericht Berlin II, Beschluss vom 04.07.2024
- 67 T 37/24 -
Vermieter muss Mieter über Verkauf der Mietsache informieren
Kostentragungspflicht des Vermieters für Klage des Mieters gegen falschen Gegner
Der Vermieter ist gemäß § 242 BGB verpflichtet, den Mieter über den Verkauf der Mietsache zu informieren. Tut er dies nicht, so hat er die Kosten für die Klage des Mieters gegen den falschen Gegner zu tragen. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte Klage gegen den Vermieter auf Rückzahlung der Mietkaution erhoben. Im Verfahren stellte sich heraus, dass der Beklagte die Mietsache an einen neuen Eigentümer verkauft hatte, ohne dies den Mietern mitzuteilen. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten, entschied das Amtsgericht, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Dagegen richtete sich deren sofortige Beschwerde.
Kostentragungspflicht des Beklagten
Das Landgericht Berlin II entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beklagte habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er es unterlassen hatte, die Kläger über den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2024
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/GE 2024, 697/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Beschluss vom 22.01.2024
[Aktenzeichen: 10 C 103/23]
Jahrgang: 2024, Seite: 697 GE 2024, 697 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 598 WuM 2024, 598
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Dokument-Nr. 34359
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