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Landgericht Dessau-Roßlau, Beschluss vom 31.01.2012
- 1 T 16/12 -
Defekte Wechselsprech- und Klingelanlage begründet Recht des Mieters einer Dachgeschosswohnung zur Mietminderung von 5 %
Beeinträchtigung der Zugangsgewährleistung und -kontrolle
Funktioniert die Wechsel- und Klingelanlage nicht, so kann der Mieter einer Dachgeschosswohnung seine Miete um 5 % mindern. Denn der Defekt führt zu einer Beeinträchtigung der Zugangsgewährleistung und -kontrolle. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Mieter einer
Recht zur Mietminderung bestand
Das Landgericht Dessau-Roßlau entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete um 5 % der Bruttokaltmiete mindern dürfen. Es sei insofern das Interesse des Mieters zu berücksichtigen gewesen Besuchern den Zugang zu seiner Wohnung zu gewährleisten und eventuell unerbetene Besucher an der Hauseingangstür abzuwehren. Dieses Interesse sei bei einem Mieter einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2013
Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Dessau, Beschluss vom 16.12.2011
[Aktenzeichen: 4 C 676/11]
- Recht zur Mietminderung von jeweils 5 % bei Funktionsunfähigkeit der Gegensprechanlage und fehlendem Telefonanschluss
(Landgericht Berlin, Urteil vom 22.09.1998
[Aktenzeichen: 64 S 53/98]) - Kein eigenmächtiger Austausch der analogen mit digitaler Klingelanlage
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 06.10.2022
[Aktenzeichen: 202 C 105/22])
Jahrgang: 2012, Seite: 457 NZM 2012, 457
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Dokument-Nr. 15392
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