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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 16.12.2015
- 3 U 13/15 -
Übertragung der Räum- und Streupflicht für Gehwege auf Anlieger gilt auch für die Gehwege überquerende Zufahrten
Wirksame Übertragung der Winterdienstpflicht schließt Haftung der Stadt für Glatteisunfall aus
Die durch eine Straßenreinigungssatzung übertragene Räum- und Streupflicht für Gehwege auf Grundstücksanlieger gilt auch für solche Gehwege, die von einer Zufahrt überquert werden. Kommt deshalb ein Fußgänger auf einer Zufahrt aufgrund Glatteises zu Fall, so haftet nicht die Stadt, sondern der verantwortliche Anlieger. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2013 kam eine Fußgängerin zur Mittagszeit auf einer
Landgericht gibt Schmerzensgeldklage statt
Das Landgericht Braunschweig gab der Schmerzensgeldklage unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin statt. Die Beklagte habe ihre
Oberlandesgericht verneint Schmerzensgeldanspruch
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Denn die Beklagte sei an der Unfallstelle nicht für die Beseitigung von Schnee- und
Zufahrt gilt als Gehweg
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handele es sich bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Braunschweig, Urteil vom 16.12.2014
[Aktenzeichen: 7 O 119/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 223 NJW-RR 2016, 223 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2016, Seite: 184 NZM 2016, 184 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 528 NZV 2016, 528
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Dokument-Nr. 25555
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