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Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 12.05.2022
- 3 U 37/21 -
Versehentliches Anschalten einer Herdplatte statt Ausschalten einer anderen Herdplatte ist grob fahrlässig
Wohngebäudeversicherung kann Leistung um 25 % kürzen
Kommt es zu einem Brandschaden in einem Wohnhaus, weil vor dem Verlassen des Hauses eine Herdplatte versehentlich eingeschaltet wurde anstatt eine andere Herdplatte auszuschalten, kann die Wohngebäudeversicherung ihre Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG um 25 % kürzen. Denn dem Versicherungsnehmer ist in einem solchen Fall grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2020 kam es in einem Wohnhaus in Bremen zu einem
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Bremen gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach habe die Klägerin den Brand zwar fahrlässig verursacht,
Oberlandesgericht bejaht Recht zur Leistungskürzung um 25 %
Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten der Beklagten. Sie habe ihre Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG um 25 % kürzen dürfen, da der Klägerin ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Angesichts der besonderen Gefährlichkeit eines in Betrieb befindlichen Elektroherds habe sich die Klägerin durch einen Blickkontakt vergewissern müssen, dass der Herd auch tatsächlich ausgeschaltet war. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Klägerin das Haus verlassen wollte.
Kein Augenblicksversagen
Für die Klägerin könne nicht ein
Keine Anwendung der Grundsätze zu sog. Routinehandlungen
Auch die Grundsätze zu sogenannten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2022
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bremen, Urteil vom 24.11.2021
[Aktenzeichen: 6 O 358/21]
- Keine Haftung wegen eines durch ein versehentlich eingeschaltetes Ceranfeld verursachten Brandschadens
(Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 11.11.2013
[Aktenzeichen: 6 U 21/13]) - Versehentliches Einschalten einer Herdplatte beim Vorbeigehen sowie Platzierung eines Holzregals im Nahbereich des Herdes ist nicht grob fahrlässig
(Amtsgericht Biberach a. d. Riß, Urteil vom 17.05.2013
[Aktenzeichen: 5 C 197/13])
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Dokument-Nr. 31891
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