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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1996
- 22 U 259/95 -
OLG Düsseldorf zur Frage der Haftung bei einem Skiunfall zweier deutscher Skifahrer auf einer österreichischen Skipiste
Unfall auf Skipiste: "Verkehrsregeln" des internationalen Ski-Verbandes FIS müssen beachtet werden
Kommt es auf einer österreichischen Skipiste zu einem Unfall zweier deutscher Skifahrer gelten auch in Österreich die deutschen Haftungsnormen. Für die Verhaltenspflichten für Skifahrer sind dabei die Regeln des internationalen Ski-Verbandes FIS zugrunde zu legen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall kam es zwischen zwei deutschen Skifahrern auf einer österreichischen Skipiste zu einem Unfall, bei dem der spätere Beklagte den Kläger rammte und ihn dabei erheblich verletzte. Nach den Aussagen der Beteiligten und einiger Zeugen war der Beklagte auf der Skiabfahrt zur Talstation. Der Kläger befand sich nach einem kurzen Halt bei der Wiederanfahrt weiter unten auf der Piste. Der Beklagte, der von oben hinten herangefahren kam, konnte bei seiner Abfahrt weder ausweichen noch bremsen und rammte den Kläger, so dass dieser durch die Luft flog und sich beim Sturz erheblich verletzte.
Keine speziellen österreichischen Rechtsnormen für Verhalten von Skifahrern vorgeschrieben
Die Klage des Geschädigten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf war nur teilweise erfolgreich. Da zur Unfallzeit in der Republik Österreich keine speziellen Rechtsnormen für das Verhalten von Skifahrern galten, seien auch hier die Regeln des internationalen Ski-Verbandes FIS zugrunde zu legen, die auch in Österreich zu einer Konkretisierung der Verhaltenspflichten für Ski-Fahrer führten.
Beklagter verstößt gegen Rücksichtnahme- und Geschwindigkeitsvorschriften der FIS-Regeln
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sowohl der Beklagte als auch der Kläger gegen die
Geschädigter bei Wiederanfahrt in Ski-Abfahrt nicht umsichtig genug
Doch auch der Geschädigte sei nach Auffassung des Gerichts nicht unschuldig an dem Unfall. Viel mehr habe er gegen
Beteiligte haften zu gleichen Teilen
Das Gericht kam nach Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile zu dem Schluss, dass eine Aufteilung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2011
Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf (vt/ac)
- Landgericht Duisburg, Urteil vom 22.03.1996
[Aktenzeichen: 10 O 272/94]
- OLG Hamm: Verhaltensregeln (FIS-Regeln) des Internationalen Skiverbandes sind rechtlich bindend
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.11.2008
[Aktenzeichen: I-13 U 81/08]) - Zu den Sorgfaltspflichten von Ski- und Snowboardfahrern
(Landgericht Coburg, Urteil vom 22.01.2007
[Aktenzeichen: 14 O 462/06]) - Beim Skiunfall haftet der von oben kommende Skifahrer
(Landgericht Ravensburg, Urteil vom 23.03.2006
[Aktenzeichen: 4 O 185/05]) - Bei einem Unfall auf der Skipiste trägt ein Snowboardfahrer eine höhere Haftungsquote
(Landgericht Bonn, Urteil vom 21.03.2005
[Aktenzeichen: 1 O 484/04]) - Skifahrer muss Geschwindigkeit dem eigenen Können und den örtlichen Verhältnissen anpassen
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.10.1994
[Aktenzeichen: 13 S 1729/94])
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Dokument-Nr. 10882
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