wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2000
24 U 143/99 -

Außerhalb der Verkehrsstunden muss nicht gestreut werden

Kein Vertrauensschutz in die Streupflicht des Verkehrssicherungspflichtigen

Mit dem Streuen ist so rechtzeitig zu beginnen, dass der Hauptberufsverkehr gesichert ist. Das ist üblicherweise nicht vor 7.00 Uhr der Fall, da außerhalb der Verkehrsstunden kein Vertrauensschutz in die Streupflicht des Verkehrssicherungspflichtigen besteht. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stürzte ein Mann frühmorgens um 6.05 Uhr auf einer glatten dreistufigen Außentreppe. Beim Hinaustreten auf dem Weg zu seiner täglichen Arbeit war er zu Fall gekommen. Er verklagte die Grundstückseigentümer auf Zahlung von Schmerzensgeld. Die Grundstückseigentümer hätten "jederzeit" die gefahrlose Begehbarkeit der Treppenanlage zu gewährleisten.

Streuen außerhalb der Verkehrsstunden ist unzumutbar

Dies sah das Oberlandesgericht Düsseldorf anders und wies die Klage ab. Obwohl die Beklagten wussten, dass der Kläger täglich gegen 6.00 Uhr seinen Weg zur Arbeit antrat, seien sie nicht verpflichtet gewesen, vor diesem Zeitpunkt die Treppenanlage abzustreuen, weil das unzumutbar sei. Zu diesem Zeitpunkt hatte der allgemeine Verkehr noch nicht eingesetzt. Der Umstand, dass der Kläger (neben den Beklagten) als einziger Hausmitbewohner zu dieser frühen Stunde das Haus regelmäßig verlasse, indiziere nicht das Einsetzen des allgemeinen Verkehrs, ebenso wenig, wie das allein durch das Betreten des Grundstücks etwa durch den Zeitungszusteller indiziert würde, was vielerorts bereits zwischen 1.00 Uhr und 4.00 Uhr der Fall sei. Das OLG führte aus, dass die Ansicht des Klägers, die Beklagten als Grundstückseigentümer hätten die gefahrlose Begehbarkeit der Treppenanlage "jederzeit" zu gewährleisten, rechtsirrtümlich sei. Eine Streupflicht des Grundstückseigentümers bei Eis- und Schneeglätte "„rund um die Uhr" bestehe nicht (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 02.10.1984 - VI ZR 125/83 -).

Allgemeiner Verkehr setzt um 7 Uhr ein

Einsetzen des allgemeinen Verkehrs bedeute eine gewisse Verkehrsverdichtung, die üblicherweise gegen 7.00 Uhr einsetze. Dass sich das in der Wohngegend des Klägers anders verhalten könnte, sei von ihm nicht dargelegt worden.

Keine Streupflicht am Vorabend

Verfehlt sei auch die Ansicht des Klägers, die Beklagten wären wegen der eindeutigen Wetterberichte verpflichtet gewesen, schon am Vorabend vorbeugend die Treppenanlage abzustreuen. Eine solche Streupflicht bestehe deshalb nicht, weil die Wetterberichte im Rundfunk und im Fernsehen die örtlichen Verhältnisse, die von der allgemeinen Lage vielfach abweichen nicht berücksichtigen können und weil erfahrungsgemäß Streumittelwirkung ohnehin nicht dauerhaft, gewährleistet sei.

Mietvertragliche Verkehrssicherungspflicht

Eine mietvertraglich begründete Verkehrssicherungspflicht des Vermieters gehe möglicherweise weiter. Dies bedeute aber nicht, dass die mietvertragliche Verkehrssicherungspflicht gewissermaßen "rund um die Uhr" gelte, führte das OLG aus.

Keine Verletzung der mietvertraglichen Verkehrssicherungspflicht

Für den Streitfall verneinte das OLG eine Pflichtverletzung. Der Unfall habe sich zu so früher Morgenstunde ereignet, dass der Kläger nicht erwarten konnte, die Beklagten würden allein zu seinem Schutz ihre Nachtruhe unterbrechen. Das hätten sie aber tun müssen. Denn die Nachtruhe, die die Beklagten ausdrücklich für sich in Anspruch nehmen, währt gewöhnlich von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (vgl. z.B. immissionsschutzechtlich § 2 Abs. 5 BImSchVO; vgl. auch § 188 Abs. ZPO). Es komme deshalb nicht auf die Frage an, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn die Beklagten gewöhnlich ihre Nachtruhe vor diesem Zeitpunkt beenden, weil der Kläger einen derartigen Sachverhalt selbst nicht behauptet. Eine Unterbrechung der Nachtruhe wäre aber erforderlich gewesen, wenn zum Unfallzeitpunkt um 6.05 Uhr die Treppenanlage hätte abgestreut sein sollen. Es wäre den Beklagten nämlich nach dem gewöhnlichen Verlauf nicht möglich gewesen, das bis 6.05 Uhr zu bewerkstelligen. Es kann ihnen nämlich nicht zugemutet werden, sogleich nach dem Aufstehen (6.00 Uhr) etwa im nur leicht bekleideten Zustand die Treppenanlage und den von der Treppe zur Straße über das Grundstück führenden Weg abzustreuen. Es muss ihnen zugestanden werden, sich zunächst anzukleiden, anschließend die Witterungslage zu überprüfen, festzustellen, ob die Streupflicht eingesetzt hat, und erst dann zur Tat zu schreiten. Das hätten die Beklagten vor 6.15 Uhr kaum bewerkstelligen können. Zu diesem Zeitpunkt war aber der Unfall bereits geschehen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2010
Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf (vt/pt)

Vorinstanz:
  • Landgericht Duisburg, Urteil vom 23.05.2000
    [Aktenzeichen: 2 O 87/99]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2002, Seite: 89
WuM 2002, 89
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2001, Seite: 106
ZMR 2001, 106
Ähnliche Urteile finden Sie mit unseren Suchvorschlag: „Winterdienst Uhrzeit“

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9039 Dokument-Nr. 9039

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9039

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?