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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2016
- I-24 U 59/15 -
Versperren der Zufahrt zum Mietobjekt über mehrere Wochen durch einen Lkw rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch Mieter
Schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur Überlassung des ungestörten Mietgebrauchs
Lässt der Vermieter die Zufahrt zum Mietobjekt über mehrere Wochen durch einen Lkw versperren, so rechtfertigt dies nach erfolgter Abmahnung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB. In einem solchen Verhalten liegt eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur Überlassung des ungestörten Mietgebrauchs. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Gewerbehalle kündigte nach erfolgloser Abmahnung im August 2012 das
Landgericht wies Zahlungsklage ab
Das Landgericht Kleve wies die Zahlungsklage ab, da es die
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Mietzahlung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Mietzahlung zugestanden, da die
Wirksame fristlose Kündigung
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der Mieter gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Denn durch das längerfristige
Tatsächliche Nutzung der Halle unerheblich
Für die Wirksamkeit der Kündigung sei es nach Auffassung des Oberlandesgerichts unerheblich, ob der Mieter die Halle tatsächlich genutzt habe. Denn die Vermieterin sei nach dem Mietvertrag verpflichtet gewesen, die Halle für die vereinbarten Zwecke zur Verfügung zu stellen und insoweit einen ungehinderten Zugang zu ermöglichen.
Sicherung des Vermieterpfandrechts rechtfertigt nicht Blockieren der Zufahrt
Die Vermieterin habe sich zur Rechtfertigung nicht auf ein ihr zustehendes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Kleve, Urteil vom 27.02.2015
[Aktenzeichen: 3 O 201/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 1506 GE 2016, 1506
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Dokument-Nr. 23649
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