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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.08.2013
- 15 U 163/12 -
Mängelhaftung des Auftragnehmers selbst bei Vorliegen von Mangelfreiheit aufgrund Verletzung von Hinweispflichten
Beschädigung von Fliesen wegen falschen Reinigungsmittels
Ist ein Werk mangelfrei, so kann dennoch eine Haftung für den Auftragnehmer bestehen, wenn er seine Hinweispflichten nicht nachkommt. Weist ein Fliesenleger den Auftraggeber nicht darauf hin, dass nur bestimmte Reinigungsmittel verwendet dürfen, so haftet der Fliesenleger für die Beschädigung der Fliesen aufgrund der Verwendung von falschem Reinigungsmittel. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Auftrag der Eigentümerin zweier Studentenwohnheime nahm eine Fliesenlegerfirma im Jahr 2003 Fliesenarbeiten an den Bädern der beiden Häuser vor. Nachdem die Arbeiten fertiggestellt und abgenommen wurden, entstanden aufgrund der Verwendung falschen Reinigungsmittels Schäden an den
Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Fliesenlegerfirma zurück. Der Hauseigentümerin habe gemäß § 637 Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Vorschuss zur
Verletzung der Hinweispflicht begründet Mängelhaftung
Die Fliesenlegerfirma habe die Hauseigentümerin darauf hinweisen müssen, so das Oberlandesgericht, dass sie nur bestimmte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Marburg, Urteil vom 13.06.2012
[Aktenzeichen: 2 O 13/12]
Jahrgang: 2013, Seite: 2067 BauR 2013, 2067
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Dokument-Nr. 23665
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