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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.09.2024
- 6 UF 144/24 -
Gewalt und Todesdrohungen des Vaters rechtfertigen alleiniges Sorgerecht der Mutter
Von Kindern miterlebte Gewalt stellt eine spezielle Form der Kindesmisshandlung dar
Vom Vater gegen die Mutter der gemeinsamen Kinder verübte häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen können im Einzelfall die Übertragung des Sorgerechts allein auf die Mutter rechtfertigen. Von einem Kind miterlebte Gewalt gegen seine Mutter ist eine spezielle Form der Kindesmisshandlung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Beschwerde des Vaters gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter zurückgewiesen.
Die mittlerweile geschiedenen Eltern haben zwei gegenwärtig 9 und 5 Jahre alte Kinder. Diese leben seit der Trennung der Eltern im Herbst 2020 bei der Mutter. Gegen den
"Todesdrohungen sind keine Basis für gemeinsame elterliche Sorge"
Das AG habe zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und der Mutter übertragen, führte der Senat aus. Bei der Entscheidung seien alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen: Hier bestehe zwischen den Eltern keine tragfähige soziale Beziehung. Die vom
Wille der Kinder "beachtlich"
Gegen die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge spreche auch der Wille der Kinder. Dieser Wille sei trotz ihres noch geringen Alters beachtlich. Die Kinder hätten sich für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter ausgesprochen. Dabei sei auch zu beachten, dass die Kinder die gegenüber der Mutter ausgeübte Gewalt und die ausgesprochenen Todesdrohungen miterlebt hätten. Von Kindern miterlebte Gewalt stelle eine spezielle Form der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2024
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34429
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