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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.06.2013
- 11 UF 130/12 -
Thailändische Adoption ermöglicht keine Volladoption nach deutschem Recht
Verweigerte Volladoption führt nicht zur Beeinträchtigung des Kindeswohls
Eine mit Zustimmung der thailändischen leiblichen Eltern nach thailändischem Recht vollzogene Adoption eines Kindes kann nicht ohne weiteres in eine deutsche Volladoption umgewandelt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1946 geborene Beteiligte, deutscher Staatsangehöriger, und die im Jahre 1967 geborene Beteiligte, thailändische Staatsangehörige, haben 1988 in Thailand geheiratet. Im Jahre 2002 siedelten die Eheleute von Deutschland nach Thailand über. Im Jahre 2009 adoptierten sie nach thailändischem Recht einen im Jahre 2002 in Thailand geborenen Jungen. Der
Familiengericht lehnt Umwandlung der Adoption in Volladoption mangels Vorlage der erforderlichen Einwilligung der leiblichen Eltern ab
Im Jahre 2011 beantragten die Eheleute, die
OLG: Voraussetzungen für Umwandlung in deutsche Volladoption sind nicht erfüllt
Die gegen die familiengerichtliche Entscheidung eingelegte Beschwerde der annehmenden Eheleute ist vom Oberlandesgericht Hamm zurückgewiesen worden. Die in § 3 des Gesetzes über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht geregelten Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine deutsche Volladoption seien nicht erfüllt.
Bei Adoption nach thailändischem Recht werden Verbindungen des Kindes zu den leiblichen Eltern nicht vollständig gelöst
Zwar spreche im vorliegenden Fall wenig dafür, dass das
Übersiedlung der adoptierenden Eheleute nach Deutschland war zum Zeitpunkt der Adoption nicht ersichtlich
Dass die im thailändischen Adoptionsverfahren erteilte Einwilligung der leiblichen Eltern auch die Wirkungen einer deutschen Volladoption umfassen sollte, sei nicht feststellbar. Im Jahre 2004 sei eine Übersiedlung der adoptierenden Eheleute nach Deutschland nicht ersichtlich gewesen.
Dem Kind mangels Volladoption entgehende Reiseerleichterung stellt keine Beeinträchtigung des Kindeswohls dar
Die fehlende Einwilligung der thailändischen Eltern könne auch nicht ersetzt werden. Die insoweit vom einschlägigen thailändischen Recht aufgestellten Voraussetzungen lägen nicht vor. Es sei nicht feststellbar, dass das Wohl des Jungen durch die verweigerte Volladoption nach deutschem Recht konkret beeinträchtigt werde. Auf diese Weise behalte er zwar die thailändische und erwerbe nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Die dem Kind mangels deutscher Staatsangehörigkeit entgehenden Reiseerleichterungen, auf die die Beteiligten insoweit hingewiesen hätten, rechtfertigten aber nicht die Annahme eines beeinträchtigten Kindeswohls.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 16202
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