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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.01.1969
- 15 W 490/68 -
Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung nur bei bestehenden wirklichen Zweifeln hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers
Bloße Möglichkeit der Testierunfähigkeit genügt nicht
Möchte der Alleinerbe das Grundbuch berichtigen lassen, so genügt grundsätzlich die Vorlage einer letztwilligen Verfügung sowie die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung. Die Vorlage eines Erbscheins kann vom Grundbuchamt nur dann verlangt werden, wenn wirkliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen. Die bloße Möglichkeit der Testierunfähigkeit genügt dagegen nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem gemeinsamen
Grundbuchamt und Landgericht verlangten Vorlage des Erbscheins
Das
Oberlandesgericht verneinte Notwendigkeit zur Vorlage eines Erbscheins
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Alleinerben und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Entgegen der Ansicht des Grundbuchamts und des Landgerichts sei die
Vorlage eines Erbscheins nur bei wirklichen Zweifeln an Testierfähigkeit
Grundsätzlich genüge es, so das Oberlandesgericht, wenn die
Wirkliche Zweifel an Testierfähigkeit lagen nicht vor
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben keine wirklichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/OLGZ 1969, 301/rb)
Jahrgang: 1970, Seite: 160 DNotZ 1970, 160 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1969, Seite: 798 NJW 1969, 798 | Zeitschrift: Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (OLGZ)
Jahrgang: 1969, Seite: 301 OLGZ 1969, 301
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Dokument-Nr. 20540
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