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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.01.2015
- 26 U 122/14 -
Kein Schmerzensgeld für geringfügige Beeinträchtigungen durch kurzzeitige Hüftluxation
"Geringfügigkeitsgrenze" durch gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht überschritten
Wird die nach einer Hüftgelenksoperation aufgetretene Fehlstellung eines Hüftgelenks (Hüftluxation) mittels einer Kurznarkose umgehend schmerzfrei beseitigt, kann für diese geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigung kein Schmerzensgeld beansprucht werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1946 geborene Kläger aus dem Kreis Paderborn erhielt im November 2012 im beklagten Krankenhaus in Brakel eine Totalendoprothese am linken Hüftgelenk. Kurz nach der Operation kam es zu einer Hüftluxation, die unmittelbar nach ihrem Auftreten unter Kurznarkose schmerzfrei durch eine Reposition beseitigt werden konnte. Mit der Begründung, die Hüftoperation sei fehlerhaft geplant und ausgeführt worden, die Hüftluxation auf eine fehlerhafte Umlagerung im Operationssaal zurückzuführen, hat der Kläger vom beklagten Krankenhaus und den ihn behandelnden Ärzten Schadensersatz verlangt, insbesondere ein
Medizinischer Sachverständiger verneint Behandlungsfehler bei Vorbereitung und Durchführung der Hüftoperation
Die Klage blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm konnte nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen keine
Gesundheitliche Beeinträchtigung beeinflussten Lebensführung des Klägers nur unwesentlich
Die Hüftluxation rechtfertige ebenfalls kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Behandlungsfehler: 580.000 Euro Schadenersatz wegen schwerer Nachblutungen
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.03.2014
[Aktenzeichen: 26 U 115/11]) - Unzureichende Aufklärung über Wundinfektionsrisiko - Keine Haftung des Krankenhauses bei mutmaßlicher Zustimmung des Patienten
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.12.2014
[Aktenzeichen: 26 U 88/13])
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Dokument-Nr. 21334
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