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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.12.2020
- I-4 W 116/20 -
"Alltagsmaske" in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" stellt kein Medizinprodukt dar
Auf fehlende Eigenschaft "Medizinprodukt" muss nicht hingewiesen werden
Eine "Alltagsmaske" in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" stellt kein Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes dar. Es muss auch nicht darauf hingewiesen werden, dass es sich bei einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" nicht um ein Medizinprodukt handelt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Oberlandesgericht Hamm Ende des Jahres 2020 im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses in zweiter Instanz darüber entscheiden, ob eine zur Bedeckung von Mund und Nase geeignete "Stoffmaske" ein Medizinprodukt ist. Die streitgegenständliche
Stoffmaske als "Alltagsmaske" kein Medizinprodukt
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Im Sprachgebrauch der derzeit geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen stelle die in Rede stehende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Münster, Beschluss vom 06.11.2020
[Aktenzeichen: 25 O 89/20]
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Dokument-Nr. 29815
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