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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 27.12.2012
- 10 U 503/12 -
Versicherungsschutz nach Motorrad-Diebstahl: Versicherungsnehmer muss nicht Diebstahl an Fahrzeug beweisen
Nachweis des Abstellens des Fahrzeugs an bestimmten Ort zur bestimmten Zeit sowie späteres nicht Vorfinden des Fahrzeugs genügt
Nimmt ein Versicherungsnehmer wegen des Diebstahls an seinem Motorrad seine Versicherung in Anspruch, so muss er nicht das Vorliegen eines Diebstahls beweisen. Es genügt der Nachweis, das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einen bestimmten Ort abgestellt zu haben und es dort später nicht wieder vorgefunden zu haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Motorradfahrer machte gegenüber seiner Versicherung Ansprüche wegen eines behaupteten Diebstahls an seiner Harley Davidson geltend. Da sich der Versicherte jedoch in Widersprüchen zum Versicherungsfall verstrickte, lehnte die Versicherung eine Schadensregulierung ab. Der Versicherungsnehmer erhob daraufhin Klage.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Denn der Versicherungsnehmer habe den
Anspruch auf Versicherungsschutz bestand nicht
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Versicherungsnehmers zurück. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz habe nicht bestanden. Ein Versicherungsnehmer müsse das Vorliegen eines Versicherungsfalls, also den Verlust des Fahrzeugs und die Entwendung, beweisen. Um diese
Kein Beweis des Diebstahls wegen Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer habe den Beweis des Motorrad-Diebstahls nicht führen können, so das Oberlandesgericht weiter. Es haben konkrete Tatsachen vorgelegen, die für die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers gesprochen haben. Er habe bewusst
Versicherung auf Richtigkeit der Angaben angewiesen
In diesem Zusammenhang verwies das Oberlandesgericht darauf, dass der Versicherer im Schadensfall in besonderem Maße auf die Korrektheit und Vollständigkeit der Erklärungen des Versicherungsnehmers angewiesen ist. Wird die Versicherung nicht dementsprechend unterrichtet, laufe er Gefahr, einer Fehleinschätzung zu unterliegen und gegebenenfalls zu Unrecht einen Schaden zu regulieren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Koblenz, Urteil vom 29.03.2012
[Aktenzeichen: 16 O 353/11]
- Teilkaskoversicherung muss bei erheblicher Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls nicht zahlen
(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 15.10.2010
[Aktenzeichen: 1 U 89/10]) - LG Coburg zur Frage des Nachweises eines behaupteten Kfz-Diebstahls
(Landgericht Coburg, Urteil vom 21.08.2012
[Aktenzeichen: 22 O 717/11])
Jahrgang: 2013, Seite: 543 r+s 2013, 543
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Dokument-Nr. 17240
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