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Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisverfügung vom 19.02.2019
- 4 U 635/18, 4 U 657/18, 4 U 658/18, 4 U 755/18, 4 U 798/18, 4 U 799/18, 4 U 1240/18 -
Außerordentliche Kündigung von Beleghebammen bei Schließung der Geburtshilfe-Abteilung des Krankenhauses zulässig
Weggang des letztverbliebenen Belegarztes der Gynäkologie stellt hinreichenden Kündigungsgrund dar
Ein Krankenhausträger kann Beleghebammenverträge außerordentlich kündigen, wenn die geburtshilfliche Abteilung des Krankenhauses geschlossen wird, weil der einzig in diesem Bereich verbliebene Belegarzt seine Tätigkeit beendet. Hierauf wies das Oberlandesgericht Koblenz in mehreren parallel gelagerten Berufungsverfahren hin und schloss sich damit dem vorinstanzlichen Urteil des Landgerichts Mainz an.
Die beklagte Krankenhausbetreiberin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte allen bei ihr tätigen Beleghebammen außerordentlich gekündigt, nachdem der letztverbliebene gynäkologische Belegarzt seinen Vertrag gekündigt hatte und ein Nachfolger für ihn nicht gefunden werden konnte. Die Hebammen hielten die
Krankenhaus war nicht zur Garantie eines Belegarztsystems im Bereich der Geburtshilfe verpflichtet
Dieser Rechtsansicht war bereits das Landgericht Mainz nicht gefolgt und hatte die Klagen abgewiesen. Auch das Oberlandesgericht Koblenz schloss sich der Argumentation der Klägerinnen nicht an. Der Weggang des letztverbliebenen Belegarztes der Gynäkologie stelle einen hinreichenden
Die Klägerinnen haben zwischenzeitlich ihre Berufungen zurückgenommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2019
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27224
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