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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 26.02.2009
- 5 U 1212/07 -
Geburtsschaden: Hirngeschädigtes Kind sowie Mutter erhalten Schmerzensgeld wegen zu spät eingeleiteten Notkaiserschnitts
Entwicklungsrückstand mit schwerer geistiger und körperlicher Behinderung kann Schmerzensgeld von 350.000 EUR rechtfertigen
Erleidet ein Kind bei der Geburt aufgrund eines verspätet eingeleiteten Kaiserschnitts eine Hirnschädigung, mit der Folge eines Entwicklungsrückstandes mit schwerer geistiger und körperlicher Behinderung beim Kind, rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000 EUR. Zudem steht der Mutter ebenfalls ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500 EUR zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2001 wurde eine 39-jährige Frau gegen 23 Uhr mit Wehen in ein Krankenhaus eingeliefert. Nachdem es zu Verzögerungen bei der
Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund groben Behandlungsfehlers
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der beiden Kläger. Ihnen habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden, da dem Arzt ein grober
Kind erhält 350.000 EUR, Mutter 500 EUR Schmerzensgeld
Dem Kind habe aufgrund der Folgen des groben Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeld von 350.000 EUR zugestanden. Zudem sei der Mutter ein Schmerzensgeld von 500 EUR zuzuerkennen gewesen, da sie durch die verzögerte Schnittentbindung sowie das mehrfache, unnütze Ansetzen der Saugglocke zusätzliche physische Schmerzen und psychische Sorgen um sich und ihr Kind habe erdulden müssen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/VersR 2010, 1452/rb)
Jahrgang: 2010, Seite: 1452 VersR 2010, 1452
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Dokument-Nr. 23503
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