Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 25.06.2014
- 5 U 83/13 -
Keine Ansprüche aus Berufsunfähigkeits- und Unfallzusatzversicherung aufgrund vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion mittels einer Kugelbombe
Versicherung kann sich auf Risikoausschluss berufen
Verletzt sich ein Versicherungsnehmer aufgrund der Explosion einer unter das Sprengstoffgesetz fallende und damit erlaubnispflichtigen Kugelbombe selbst, steht ihm kein Anspruch auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits- und Unfallzusatzversicherung. Aufgrund der strafbaren vorsätzlichen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 StGB kann sich die Versicherung auf Leistungsfreiheit berufen. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Eishockey-Fan im Dezember 2008 auf dem Parkplatz der Eissporthalle in Garmisch-Partenkirchen eine unter das Sprengstoffgesetz fallende und somit erlaubnispflichtige Kugelbombe zünden. Er zündete sie daher an und warf sie von sich. Nachdem die Kugelbombe nach etwa 30 Sekunden noch nicht explodiert war und die Zündschnur nicht mehr brannte, ging der Fan zu der Bombe, nahm sie wieder auf und zündete abermals die Zündschnur an. Während er die Zündflamme beobachtete, explodierte die Bombe in seinen Händen. Ihm wurden aufgrund der Explosion sämtliche Finger beider Hände abgerissen. Zudem erlitt ein neben ihm stehender Mann eine Splitterwunde unterhalb des rechten Auges. Der Eishockey-Fan beanspruchte aufgrund des Unfalls seine Berufsunfähigkeits- sowie
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Die Versicherung habe sich nicht auf den Risikoausschluss berufen können, da der Kläger keine vorsätzliche Straftat begangen habe. Zum einen habe dem Kläger das Unrechtsbewusstsein gefehlt. Zum anderen habe der Kläger lediglich straflose Vorbereitungshandlungen vorgenommen. Die Schwelle zum strafbaren Versuch sei nicht überschritten worden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der beklagten Versicherung.
Oberlandesgericht verneint Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden, da sich die Beklagte auf den Risikoausschluss habe berufen können. Der Kläger habe vorsätzlich eine Sprengstoffexplosion herbeigeführt und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet (§ 308 StGB).
Vorsatz scheitert nicht an fehlendem Unrechtsbewusstsein
Der
Selbstschädigung nicht vom Vorsatz umfasst unerheblich
Der
Keine straflose Vorbereitungshandlung
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Kläger keine straflose Vorbereitungshandlung durchgeführt. Vielmehr habe er durch die Herbeiführung der Sprengstoffexplosion eine Straftat vollendet.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2013
[Aktenzeichen: 14 O 347/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 161 zfs 2015, 161
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 23824
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23824
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.