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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2012
- 1 A 1579/10 -
Nordrhein-Westfalen: Beamtete Lehrer erhalten für Klassenfahrten Reisekostenvergütung
Durchführung von Klassenfahrten darf nicht von Verzicht der Lehrer auf Reisekostenvergütung abhängig gemacht werden
Beamtete Lehrer in Nordrhein-Westfalen haben für die Teilnahme an Klassenfahrten einen Anspruch auf Reisekostenvergütung. Ein formularmäßig erklärter Verzicht auf eine solche Vergütung ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Oberstudienrat an einem Gymnasium im Sauerland, hatte im März 2008 eine Studienfahrt der Jahrgangsstufe 12 nach Italien geleitet. Der Schulleiter hatte die Fahrt als Schulveranstaltung genehmigt und dem Kläger die beantragte Dienstreisegenehmigung erteilt. In dem Antragsformular soll der Kläger durch Ankreuzen auf Reisekostenvergütung verzichtet haben. Im Juli 2008 machte der Kläger Reisekosten in Höhe von 334 Euro gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg, geltend. Nachdem die Bezirksregierung die Zahlung der Reisekostenvergütung abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg. Dieses gab seiner Klage statt. Gegen diese Entscheidung legte das Land Berufung ein.
Beamtete Lehrer können grundsätzlich Reisekostenvergütung für Teilnahme an Klassenfahrten beanspruchen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung jedoch zurück. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass es unstreitig sei, dass beamtete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht/ra-online
- Lehrerin hat trotz Verzichtserklärung Anspruch auf Reisekostenerstattung für mehrtägige Schulfahrt
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2012
[Aktenzeichen: 9 AZR 183/11]) - Klassenfahrt keine Privatangelegenheit - Angestellter Lehrer hat Anspruch auf Reisekostenerstattung
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 03.02.2011
[Aktenzeichen: 11 Sa 1852/10])
Jahrgang: 2013, Seite: 137 NWVBl. 2013, 137
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Dokument-Nr. 14626
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