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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2017
- 11 A 52/17.A -
Bedingungen für Asylantragsteller in Bulgarien nicht menschenrechtswidrig
Alleinstehender junger Mann gehört nicht zu besonders schutzbedürftigem Personenkreis
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das bulgarische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen keine solchen systemischen Schwachstellen aufweisen, dass eine Überstellung von Asylantragstellern nach Bulgarien rechtswidrig wäre. Dies gelte jedenfalls für einen Dublin-Rückkehrer, der in Bulgarien vor seiner Einreise nach Deutschland noch keinen Asylantrag gestellt hatte und der als alleinstehender junger Mann nicht zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehöre.
Die Dublin-Verordnungen der Europäischen Union bestimmen im Grundsatz, dass der Mitgliedstaat zuständig für das Asylverfahren ist, über den der Ausländer in die EU eingereist ist.
Klage gegen Ablehnung des Asylantrags bleibt erfolglos
Der aus dem Irak stammende Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits war im Mai 2015 in Bulgarien registriert worden, hatte dort jedoch keinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Verwaltungsgericht Aachen, Urteil
[Aktenzeichen: 8 K 1929/15.A]
- Abschiebung von gesunden erwerbsfähigen und dort bereits anerkannten Flüchtlingen nach Bulgarien nicht zu beanstanden
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016
[Aktenzeichen: 12 K 5984/16.A]) - Dublin-Verfahren: Überstellung nach Bulgarien bei nicht ernsthaft erkrankten Männern und Paaren ohne kleine Kinder zulässig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014
[Aktenzeichen: A 11 S 1636/14 und A 11 S 1778/14])
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Dokument-Nr. 24359
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