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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2006
- 4 B 961/06 -
Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen
Spielsucht und Folgekriminalität von Glücksspielen müssen zum Wohle der Allgemeinheit unterbunden werden
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem von etwa 200 Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter mit sofortiger Wirkung untersagt werden darf.
Zur Begründung hat er ausgeführt: Das staatliche Monopol für
Der
Nachdem das Oberverwaltungsgericht mit diesem Beschluss eine vorläufige Klärung der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen herbeigeführt hat, geht es in den weiteren bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren der Sportwettenvermittler, deren Rechtsschutzanträge durch die Verwaltungsgerichte abgelehnt worden sind, nicht mehr davon aus, dass die Behörden vor einer Vollziehung der Untersagungsverfügungen eine Entscheidung über die jeweilige Beschwerde abwarten. Mit dem Beschluss vom heutigen Tag sind zugleich die Voraussetzungen dafür entfallen, die aufschiebende Wirkung der von den Sportwettenvermittlern eingelegten Rechtsbehelfe bis zu einer Entscheidung in dem jeweiligen Beschwerdeverfahren vorübergehend anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wie dies bisher in Einzelfällen geschehen sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordhrein-Westfalen vom 28.06.2006
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Dokument-Nr. 2609
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