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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.2014
- 5 B 226/14 -
Presse hat keinen Anspruch auf Auskünfte vom Bundesamt für Verfassungsschutz im Eilverfahren
Presserechtlicher Auskunftanspruch mit überwiegender Wahscheinlichkeit nicht gegeben
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Journalist keinen Anspruch auf Auskünfte vom Bundesamt für Verfassungsschutz im Eilverfahren hat. Nach Auffassung des Gerichts würde eine einstweilige Anordnung die Hauptsache vorweg nehmen, obwohl der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedoch nach eingehender Prüfung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen wird.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte ein
Auskunftsanspruch wird nach eingehender Prüfung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung in zweiter Instanz abgelehnt. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht komme, weil hierdurch die Hauptsache vorweg genommen würde, der geltend gemachte
Journalist ist Warten auf veröffentlichte Antworten der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen zumutbar
Angesichts der Schwierigkeiten bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs könne dem Antragsteller zugemutet werden, für seine Berichterstattung bis zu einer rechtskräftigen Klärung in einem möglichen Hauptsacheverfahren auf veröffentlichte Antworten der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen und auf eine ihm vorliegende Antwort des Niedersächsischen Verfassungsschutzes zurückzugreifen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung
[Aktenzeichen: 16 L 1570/13]
- Pressefreiheit: Kein Zugangsrecht zu nicht-öffentlichen Gebäuden
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.06.2014
[Aktenzeichen: VG 27 L 274.14]) - Journalist hat keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch über Verwendung der Sachleistungspauschale der Abgeordneten des Deutschen Bundestages
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2013
[Aktenzeichen: OVG 6 S 46.12])
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Dokument-Nr. 18873
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