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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2012
- 7 A 10532/12.OVG -
Racial Profiling: Polizei darf keine Ausweiskontrolle eines Dunkelhäutigen aufgrund der Hautfarbe durchführen
Bundespolizei verstößt mit Maßnahme gegen Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes
Der Rechtsstreit um die Kontrolle eines Deutschen dunklerer Hautfarbe durch Beamte der Bundespolizei ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten beendet worden, nachdem Vertreter der Bundespolizei sich für die Kontrolle im Zug entschuldigt haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein 26-jähriger Deutscher, wurde auf einer Zugfahrt von Kassel nach Frankfurt am Main von zwei Bundespolizisten angesprochen und aufgefordert, sich auszuweisen. Dies verweigerte der Kläger. Daraufhin durchsuchten die Polizisten seinen Rucksack vergeblich nach Ausweispapieren und nahmen ihn mit zu ihrer Dienststelle nach Kassel, wo seine Personalien festgestellt werden konnten. Die Beamten beriefen sich auf eine Vorschrift des Bundespolizeigesetzes, wonach die
Ausweisverlangen war rechtswidrig
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, er sei allein wegen seiner dunkleren Hautfarbe kontrolliert worden. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ließ die Berufung zu und vernahm die beiden Bundespolizisten in der mündlichen Verhandlung als Zeugen. Nach Beendigung der Beweisaufnahme machte das Gericht deutlich, dass das an den Kläger gerichtete Ausweisverlangen rechtswidrig war, weil die Hautfarbe des Klägers das ausschlaggebende Kriterium für die Ausweiskontrolle gewesen sei. Diese Maßnahme habe daher gegen das
Rechtsstreit in der Hauptsache durch Entschuldigung erledigt
Nachdem sich die Vertreter der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 14488
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