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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2006
- 8 C 10315/05.OVG -
Kein Anspruch eines Mieters auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder Einbau von Schallschutzfenstern
Letzte Lärmschutzentscheidung zum Flughafen Hahn
Ein im Einwirkungsbereich des Flughafens Hahn wohnender Mieter kann mit seiner Klage weder die Verlängerung der Start- und Landebahn verhindern noch gegen den damit verbundenen Fluglärm zusätzliche Lärmschutzauflagen für den Tag durchsetzen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Damit fand das letzte Klageverfahren eines lärmbetroffenen Nachbarn seinen Abschluss. Die Lärmschutzklage eines lärmbetroffenen Grundstückseigentümers hatte sich kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs erledigt, in dem sich die Betreiberin des Flughafens, die
Der 74jährige Kläger der nunmehr entschiedenen Lärmschutzklage ist im Jahr 2000 in die Gemeinde Morbach-Hinzerath gezogen. Er hat sich nach einem Schlaganfall langfristig in das dort unterhaltene Wohnprojekt „Kreativ im Alter” eingemietet und wohnt ca. 13 km Luftlinie vom
Auch diese Lärmschutzklage hat sich zum Teil, nämlich hinsichtlich des Nachtlärmschutzes erledigt. Nach ausführlicher Erörterung der Lärmschutzproblematik in der mündlichen Verhandlung sagte die
Der obligatorisch berechtigte Mieter könne keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern allenfalls dessen Ergänzung um Auflagen zum passiven Schallschutz begehren. Für eine derartige Ergänzung seien aber vorliegend die Voraussetzungen nicht gegeben. Das in dem
Hinweis:
Neben lärmbetroffenen Nachbarn haben auch die Landesverbände des BUND sowie des NABU gegen die Verlängerung der Start- und Landebahn geklagt. Sie wenden sich vor allem gegen die Rodung der für den Ausbau erforderlichen Waldflächen. Diese seien Lebensraum besonders geschützter Tierarten. (Entscheidung des VG Neustadt vom 17.03.2006: Keine Einstellung von Rodungsarbeiten für Flughafen Ramstein)
Der NABU hat sich inzwischen mit der Flughafen-Frankfurt-Hahn-GmbH außergerichtlich über anderweitige Maßnahmen zum Schutz der Mopsfledermaus geeinigt und seine Klage zurückgenommen. Das danach allein noch anhängige Klageverfahren des Landesverbandes des BUND (8 C 10166/05.OVG) wurde mit Rücksicht auf ergänzende Verträglichkeitsprüfungen zum Ruhen gebracht. Diese waren erforderlich geworden, nachdem die Bundesrepublik Deutschland der EU-Kommission weitere Flächen in unmittelbarer Umgebung des Flughafens Hahn als Schutzgebiet nach der europarechtlichen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie nachgemeldet hatte.
siehe auch
Flugplatz Hahn: Verlängerte Start- und Landebahn darf genutzt werden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/06 des OVG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 2297
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