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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.04.2011
- 1 EO 560/10 und 1 EO 691/10 -
Keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für Anwohner durch Lärm aus Kindertagesstätte
Weder Größe noch Betriebskonzept der Kita lassen Rückschlüsse auf mögliche Lärmunzumutbarkeit für Nachbarn zu
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat die gegen eine Baugenehmigung für eine Kindertagesstätte gerichteten Eilanträge zweier Nachbarn zurückgewiesen, da eine von der Kindertagesstätte ausgehende unzumutbare Beeinträchtigung und Lärmbelästigung für die umliegenden Nachbarn aller Voraussicht nach nicht zu erwarten ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Landkreis der Stadt Apolda die Genehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung einer Berufsschule zur
Eigentümer angrenzender Grundstücke befürchten unzumutbaren Lärmbelastungen durch Kindertagesstätte
Zwei Eigentümer angrenzender Grundstücke haben gegen die
Grundstücke der Antragsteller durch angrenzende stark befahrene Landesstraße bereits deutlich lärmvorbelastet
Die dagegen erhobenen Beschwerden der Nachbarn wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm hier nicht heranziehbar
Zudem hätten die Antragsteller auch in einem allgemeinen Wohngebiet (um das es sich bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks ohnehin nicht handele) mit der Errichtung eine
Betrieb der Kindertagesstätte im Wesentlichen auf Wochentage Montag bis Freitag beschränkt
Geboten sei vielmehr eine wertende Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls, aus der sich hier keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Geräusche für die Nachbarn unzumutbar seien. Solche ergäben sich weder aus der Größe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2011
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 24.02.2010
[Aktenzeichen: 1 E 66/10 We und 1 E 114/10 We]
- Nachbarn müssen Lärm einer Spiel- und Sportfläche hinnehmen
(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 06.07.2007
[Aktenzeichen: 5 L 477/07.NW]) - Kita mit Kapazität von bis zu 95 Kindern bei ausreichenden Stellplätzen in allgemeinem Wohngebiet zulässig
(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 03.11.2021
[Aktenzeichen: 1 ME 42/21])
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Dokument-Nr. 11695
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