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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2010
- 4 K 1239/10 -
Richter kann seinen Eintritt in den Ruhestand nicht vorläufig aufhalten
Gesetzliche Regelung zum Ausschlusss aus der aktiven Berufstätigkeit nicht diskriminierend
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Antrag eines Richters, seine aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres anstehende Versetzung in den Ruheständig vorläufig aufzuschieben, abgelehnt.
Die gesetzliche Festsetzung der
Ermessensspielraum könnte verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit berühren
Ein die
Nicht nur die geistige Tätigkeit eines Richters ist wichtig
Entgegen der Auffassung des Antragsstellers sei die Altersbeschränkung auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil ein
Eintritt in den Ruhestand stelle keine Verletzung der Menschenwürde dar
Der Eintritt in den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 10050
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