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Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 12.06.2015
- S 11 AS521/15 ER und S 11 AS 522/15 -
Klagen gegen Hausverbot beim Jobcenter liegen nicht im Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichte
Zuständigkeit liegt nach der allgemeinen Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei den Verwaltungsgerichten
Das Sozialgericht Aachen hat entschieden, dass für Verfahren in denen sich ein Antragsteller nach dem SGB II gegen ein Hausverbot für die Räumlichkeiten des Jobcenters wendet, nach der allgemeinen Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig sind.
Mit seiner Entscheidung hat sich das Sozialgericht gegen die Auffassung des 14. Senats des Bundessozialgericht gestellt, wonach in solchen Fällen aufgrund eines ausgesprochen engen Sachzusammenhangs zwischen dem
Hausverbot dient in der Regel dem Schutz des allgemeinen Verwaltungsablaufs
Das Sozialgericht Aachen hat in ihren Entscheidungen zwar keine Zweifel daran gelassen, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit durchaus aufgrund eigener Kompetenz die Rechtmäßigkeit solcher Hausverbote prüfen könnten, allerdings habe der Gesetzgeber in diesen Fällen eben eine andere Aufgabenzuweisung vorgenommen. Es gehe bei der Frage des Hausverbots, als Ausfluss eines öffentlich-rechtlich begründeten Hausrechts, gerade nicht darum, welche materiellen Rechtsnormen zwischen dem Adressaten und dem Erteiler des Hausverbots im Übrigen maßgeblich sind. Entscheidend sei das
SG verweist auf Probleme hinsichtlich des Rechtsschutzes
Die gegenteilige Auffassung, so das Sozialgericht, führe im Übrigen zu weitgehend impraktikablen Folgen. So sei ungeklärt, was für den Fall gelte, dass neben dem Leistungsträger nach dem SGB II sich noch eine weitere Behörde im Gebäude befindet, die gegebenenfalls - und sei es nur mittelbar - durch das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2015
Quelle: Sozialgericht Aachen/ra-online
- EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei nicht bekanntem aktuellen Wohnsitz des Beklagten
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17.11.2011
[Aktenzeichen: C-327/10]) - LAG Berlin-Brandenburg erbittet Vorabentscheidung des EuGH hinsichtlich internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte für arbeitsgerichtliche Streitigkeit eines Botschaftsangestellten
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2011
[Aktenzeichen: 17 Sa 2620/10])
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Dokument-Nr. 21200
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