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Sozialgericht Berlin, Urteil vom 23.03.2015
- S 175 AS 15482/14 -
Keine Hartz IV-Kürzung für Wurstverkäuferin auf Diät
Nicht verzehrte Betriebsverpflegung darf nicht pauschal als Einkommen auf Hartz IV-Anspruch angerechnet werden
Eine Pausenverpflegung, die ein Arbeitgeber bereitstellt, darf nicht pauschal zur Kürzung des Regelbedarfs von Leistungsberechtigten führen. Dies gilt erst recht, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - aus gesundheitlichen Gründen gar nicht verzehrt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.
Die 1969 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens arbeitete im umstrittenen Zeitraum 2013 als Verkäuferin bei einem Berliner Betrieb für Fleisch- und Wurstwaren. Als sogenannte Aufstocker erhielten sie und ihr Kind vom Jobcenter Reinickendorf ergänzende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV"). Auf den ALG II-Anspruch rechnete das Jobcenter allerdings nicht nur das ausgezahlte Erwerbseinkommen von monatlich rund 1.000 Euro an, sondern entsprechend den Vorgaben der ALG II-Verordnung auch eine
Klägerin fühlt sich durch Anrechnung der Pauschale in Persönlichkeitsrechten verletzt
Mit ihrer im Juni 2014 erhobenen Klage wandte sich die Klägerin gegen die
SG: Bedürfnislosigkeit darf nicht zum Leistungsentzug führen
Das Sozialgericht Berlin gab der Klägerin Recht und änderte die Bescheide des Jobcenters ab. Die entsprechende Vorschrift der ALG II-Verordnung zur
Normverständnis des Jobcenters beeinträchtigt Klägerin in grundrechtlich geschützter Entscheidungsfreiheit
Selbst aber wenn man die Wirksamkeit der Vorschrift unterstellen würde, hätte sie einschränkend ausgelegt werden müssen. Unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts und der allgemeinen Handlungsfreiheit der Leistungsbezieher könne eine
§ 2 Abs. 5 ALG II-Verordnung lautet:
Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
Die ALG II-Verordnung wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen erlassen. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 13 SGB II. Danach darf das Ministerium unter anderem bestimmen, wie das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2015
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 21212
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