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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.05.2015
- S 18 U 113/10 -
Einseitige Kniegelenksarthose kann Berufskrankheit sein
Ausgeprägte Kniegelenkserkrankung eines Gas- und Wasserinstallateur kann auf arbeitsbedingte einseitige Belastung zurückgeführt werden
Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass bei einem Handwerker, der jahrelang einseitig kniend in der sogenannten Fechterstellung gearbeitet hat, eine einseitige Kniegelenksarthose als Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung anerkannt und entschädigt werden kann.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Gas- und Wasserinstallateur aus Werne mehr als 13.000 Stunden kniebelastende Tätigkeiten mit einer Mindesteinwirkungsdauer von einer Stunde pro Schicht geleistet. Wegen der Einseitigkeit der bei dem Kläger bestehenden Gonarthrose bezweifelte die
Kniegelenksarthrose ist als Berufskrankheit anzuerkennen
Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die
Übergewicht steht Anerkennung einer Berufskrankheit nicht entgegen
Schließlich stehe das Übergewicht des Klägers als konkurrierende Ursache der Anerkennung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2015
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
- Kniegelenksschäden eines Fliesenlegers können nicht als Berufskrankheit anerkannt werden
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2013
[Aktenzeichen: S 1 U 225/13]) - Arthrose im Kniegelenk ist bei Estrichleger als Berufskrankheit anzuerkennen
(Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 14.12.2011
[Aktenzeichen: S 6 U 1145/09]) - Zur Anerkennung einer Kniegelenksarthrose als Berufskrankheit
(Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 18.06.2014
[Aktenzeichen: S 1 U 561/10])
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Dokument-Nr. 21194
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