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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2016
- S 20 R 2339/13 -
Anspruch auf Regelaltersrente kann auch für unter fremder Identität geleistete Arbeit bestehen
Allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt
Das Sozialgericht Düsseldorf hat der Klage einer 67-jährigen türkischen Staatsangehörigen aus Krefeld gegen die Deutsche Rentenversicherung Rheinland stattgegeben. Der Klägerin wurde damit ein Rentenanspruch zuerkannt, obwohl sie unter der Identität der ersten Ehefrau ihres Mannes gearbeitet hatte.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hätte, als sie 1971 aus der Türkei mit ihrem eigenen Pass nach Deutschland einreiste, damit nicht in Deutschland bleiben dürfen. Deshalb reiste sie 1972 erneut nach Deutschland ein, diesmal mit dem Nationalpass der ersten 1930 geborenen
Beitragzahlungen für Tätigkeiten der Klägerin wurden nachweislich geleistet
Das Sozialgericht Düsseldorf entschied im Sinne der Klägerin. Die Klägerin habe im Januar 2014 das 65. Lebensjahr vollendet, also im Mai 2014 die Regelaltersgrenze von 65 Jahren und drei Monaten erreicht. Sie habe auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt. Beitragszeiten seien Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragzeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Das Sozialgericht Düsseldorf sah es - auch nach der Vernehmung von Zeugen - als erwiesen an, dass die Beitragzahlungen für Tätigkeiten der Klägerin geleistet wurden. Aus der Ausländerakte ergebe sich, dass eine Person mit dem Pass der ersten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2017
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online
- Hessisches LSG: Änderung der Rentenversicherungsnummer bei falschem Geburtsdatum nicht nachträglich möglich
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2010
[Aktenzeichen: L 2 R 362/09]) - Einbürgerung trotz arglistiger Täuschung über Identität wirksam
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2013
[Aktenzeichen: 1 S 49/13])
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Dokument-Nr. 23970
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