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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2014
- S 1 SO 515/14 -
Sozialhilfeträger muss Mehrkosten für Schülerbeförderung eines behinderten Kindes zu Privatschule nicht übernehmen
Beschulung an Privatschule anstelle einer zugewiesenen staatlichen Förderschule eingliederungshilferechtlich nicht erforderlich
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein am Down-Syndrom leidendes Kind keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten für die Schülerbeförderung zum Besuch einer anderen als der vom Schulamt zugewiesenen Schule durch Sozialhilfeträger hat.
Im zugrunde liegenden Verfahren wies das Staatliche Schulamt den seit Geburt an einem Down-Syndrom leidenden Kläger zur Erfüllung seiner allgemeinen Schulpflicht einer staatlichen
Anspruch auf sonderpädagogisches Förderangebot ist durch Zuweisung an staatliche Schule erfüllt
Die Klage auf Übernahme der durch das örtliche Sport-und Schulamt nicht gedeckten
Eltern müssen Beschulung an gewünschter Privatschule gegebenenfalls selbst tragen
Medizinische Gründe für die Beschulung an der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2014
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 20352
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