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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2012
- S 4 SO 4776/11 -
Übernahme von Betriebs- und Unterhaltskosten für Kfz nur zum Zwecke der Teilhabe an der Gesellschaft
Anspruch eines Hilfebedürftigen auf Kostenübernahme von Betriebs- und Unterhaltskosten für Kfz besteht nur, wenn dieser regelmäßig auf die Benutzung angewiesen ist
Ein Hilfebedürftiger hat keinen Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Betriebs- und Unterhaltskosten für ein Kfz, wenn er nicht wegen der Behinderung zum Zwecke der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft regelmäßig auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist. Regelmäßig bedeutet nicht nur gelegentlich und vereinzelt, sondern orientiert sich an der Nutzung für die Zwecke der Teilhabe am Arbeitsleben (mindestens 22 notwendige Fahrten monatlich). Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.
In dem zugrunde liegenden Fall bezieht der 72jährige pflegebedürftige Kläger - Pflegestufe 1, Merkzeichen außergewöhnliche
Kläger ist zur Teilhabe an der Gesellschaft nicht auf ein Auto angewiesen
Das Sozialgericht hat die gegen den Ablehnungsbescheid des Sozialhilfeträgers gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Nach dem Gesetz erhielten Personen, die durch eine
Kläger hat Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten durch gesetzliche Krankenversicherung
Bei den geltend gemachten Fahrten zu Ärzten und Therapeuten handele es sich nämlich um Bedarfe aus dem Bereich der Teilhabe an Leistungen der medizinischen Rehabilitation und nicht um Teilhabeleistungen am Leben in der Gesellschaft. Der Kläger habe hinsichtlich seiner Fahrten zu ambulanten ärztlichen oder ärztlich verordneten Behandlungen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten durch seine gesetzliche Krankenversicherung nach Maßgabe der Krankentransportrichtlinien. Es sei am Kläger, diese vorrangigen und abschließenden Leistungen bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung geltend zu machen.
Einkaufsfahrten unterfallen der Bedarfsdeckung der allgemeinen Sozialhilfe
Die vom Kläger weiter geltend gemachten Einkaufsfahrten unterfielen ebenfalls nicht dem Bedarf der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Auch hier sei der Kläger auf die Bedarfsdeckung der allgemeinen
Sicherung der Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben durch kostenfreie Nutzung von Nahverkehrsmitteln
Die schließlich vom Kläger geltend gemachten Fahrten zu Verwandten, zu kulturellen oder kirchlichen Einrichtungen unterfielen zwar grundsätzlich dem Anwendungsbereich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2012
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 14456
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