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Sozialgericht Münster, Urteil vom 24.08.2012
- S 6 P 43/12 -
Transparenzberichten über Pflegeeinrichtungen liegt verfehlte Bewertungssymptomatik zugrunde
Erneute Rüge für den Pflege-TÜV durch das Sozialgericht Münster
Das Sozialgericht Münster hat in einem Klageverfahren eines Pflegeheims die Veröffentlichung eines so genannten Transparenzberichts im Internet untersagt.
Das Sozialgericht Münster bekräftigte seine im rechtskräftigen Urteil vom 20. August 2010 sowie im rechtskräftigen Urteil vom 24. Juni 2011 (Az.: S 6 P 114/11) vertretene Auffassung, dass der Beurteilung der Qualität der Arbeit von Pflegeeinrichtungen in den so genannten Transparenzberichten eine verfehlte
Ziel der Verbraucherinformation wird mit Transparenzberichten nicht erreicht
Zudem könne nach Einschätzung des Sozialgerichtes Münster bei einem bundesweit aktuellen Notendurchschnitt von 1,2 von einer realistischen Qualitätsbewertung keine Rede mehr sein, sodass mit den Transparenzberichten das Ziel der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2012
Quelle: Sozialgericht Münster/ra-online
- Pflegeheime müssen Veröffentlichung von negativen Transparenzberichten im Internet dulden
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.06.2011
[Aktenzeichen: L 4 P 44/10 B ER]) - LSG NRW erlaubt Veröffentlichung von Transparenzberichten im Internet
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2010
[Aktenzeichen: 10 P 76/10 B ER]) - SG Münster: Veröffentlichung von Transparenzberichten mit Pflegenoten rechtswidrig
(Sozialgericht Münster, Urteil vom 20.08.2010
[Aktenzeichen: S 6 P 111/10])
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Dokument-Nr. 14438
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