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Sozialgericht Trier, Urteil vom 21.05.2012
- S 2 LW 5/12 -
SG Trier zum Anspruch auf Weiterzahlung der Waisenrente in der Zeit zwischen Abitur und Studium
Praktikum an einer Förderschule ist mit "Ausbildung" gleichzustellen
Ein Praktikum an einer Förderschule, das in der Übergangszeit zwischen dem Abitur und der Aufnahme eines Studiums absolviert wird, ist als qualifizierter Erkenntniserwerb anzusehen und einer "Ausbildung" gleichzusetzen und kann somit einen Anspruch auf Weiterzahlung von Waisenrente begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Durchführung eines solchen Praktikums keine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Trier hervor.
Waisenrente wird für ein Kind längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, wenn es sich in Schul- oder Berufsausbildung oder in einer
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin nach dem Besuch der gymnasialen Oberstufe die Abiturprüfung im März 2010 bestanden. Im Oktober 2010 begann sie ein Lehramtsstudium an der Technischen Universität Kaiserlautern. Die Zwischenzeit füllte sie mit einem
Rentenkasse erkennt Praktikum nicht an
Von der Universität Kaiserslautern wurde das Dezember 2010 das
Praktikum ist als qualifizierter Erkenntniserwerb anzusehen
Das Sozialgericht Trier hat nun entschieden, dass auch ein solches
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2012
Quelle: Sozialgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 13766
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