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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.03.2015
- 16 U 58/14 -
Kein Regress des Gebäudeversicherers gegen eine Arbeitnehmerin des Mieters nach Brand in der Teeküche
Arbeitnehmerin ist in schlüssig vereinbarten Regressverzicht zwischen Versicherer und Gebäudeeigentümer einbezogen
Der Gebäudeversicherer, der für die Kosten der Schadensbeseitigung nach einem Brand aufgekommen ist, kann keinen Rückgriff gegen die Arbeitnehmerin eines in dem Gebäude ansässigen gewerblichen Mieters nehmen, auch wenn diese den Brand in der Teeküche außerhalb der Arbeitszeit fahrlässig verursacht hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor. Das Gericht wies die entsprechende Zahlungsklage des Gebäudeversicherers mit der Begründung zurück, dass die Arbeitnehmerin in den zwischen Versicherer und Gebäudeeigentümer schlüssig (konkludent) vereinbarten Regressverzicht einbezogen sei.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist der Gebäudeversicherer eines Wohn- und Geschäftsgebäudes. Im Erdgeschoss befand sich die Verwaltung der Eigentümerin, im ersten Stock waren gewerbliche Räume vermietet. Zu den vermieteten Räumen gehörte eine Teeküche, in der sich auf einem Cerankochfeld abgestellt zwei Kaffeemaschinen befanden. Die Beklagte arbeitete jeweils am Vormittag für die Eigentümerin des Gebäudes und am Nachmittag für den
Brandschaden ist auf Verhalten der Arbeitnehmerin zurückzuführen
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass der klagende Gebäudeversicherer seine
Gebäudeversicherungsvertrag schließt Regressverzicht für Arbeitnehmerin mit ein
Aus einer ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags, der zwischen Eigentümer und Versicherer geschlossen ist, ergibt sich, dass dieser nicht nur einen Regressverzicht zugunsten des Mieters enthält, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, sondern auch zugunsten von Personen, die dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2015
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
- Vermieter muss bei vorhandener Wohngebäudeversicherung einen vom Mieter verursachten Brandschaden beseitigen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2014
[Aktenzeichen: VIII ZR 191/13]) - Mieterin haftet nicht zwingend für Wohnungsbrand durch auf einem angeschalteten Herd vergessenen Topf
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2009
[Aktenzeichen: I-10 U 88/09])
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Dokument-Nr. 21060
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