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Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 19.03.2015
- L 1 U 1629/12 -
Ehrenamtliche Tätigkeit für Zooschule unterliegt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Tätigkeit für Zooschule erfolgte im Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und ist daher versichert
Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass die ehrenamtliche Tätigkeit für eine Zooschule dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, da die Zooschule als ein Teil einer Regelschule anzusehen ist. Die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt daher im Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und ist somit versichert.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der Zooschule Sul handelt es sich um eine Einrichtung, die bei Schülern Verständnis und Achtung gegenüber Tieren entwickeln soll und zu diesem Zweck zeitweise bis zu 300 Kleintiere gehalten hat bzw. hält. Die Klägerin halt
Regelschule steht Letztentscheidungsrecht für Zooschule zu
Das Thüringer Landessozialgericht entschied, dass die Klägerin bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Zooschule unter dem Schutz der gesetzlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2015
Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 20923
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