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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 10.01.2019
- 5 K 4827/17 -
Widerruf der Approbation eines Apothekers nach Steuerhinterziehung ungerechtfertigt
Fehlverhalten hat keinen Einfluss auf Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Kunden in gesundheitlicher Beratung
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass einem Apotheker, der Steuerhinterziehung begangen hat, nicht die Approbation entzogen werden muss. Die Straftaten geben laut Gericht keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten in Bezug auf das durch einen Widerruf zu schützende Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient bzw. Kunde in der gesundheitlichen Beratung. Ein Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis zur Verdeutlichung, dass ein Fehlverhalten nicht folgenlos bleibt, ist hingegen gerechtfertigt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte in der Zeit von 2009 bis 2012 im Abrechnungssystem seiner
Über den Antrag auf Zulassung der Berufung ist noch nicht entschieden (OVG Münster Az. 13 A 3040/18).
Begangene Straftaten rechtfertigen keinen Widerruf der Approbation
Die Klage gegen den
Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis gerechtfertigt
Zudem sei der Entzug der
Verstöße gegen gewerberechtliche Pflichten nicht Kernbereich berufsrechtlicher Pflichten
Die im Urteil getroffene Feststellung, dass der Kläger nicht mehr die für den Betrieb einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
- Approbation eines Arztes darf nicht wegen Abrechnungsbetrugs widerrufen werden
(Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 23.02.2019
[Aktenzeichen: 17 K 4618/18]) - Handeltreiben mit Dopingmitteln durch Apotheker rechtfertigt allein keinen sofortigen Widerruf der Approbation
(Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 23.04.2021
[Aktenzeichen: 1 B 358/20])
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Dokument-Nr. 26908
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