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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 05.01.2011
- 6 L 539/10 -
VG Aachen: Straßenanlieger und Straßenbenutzer haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf gestreute Straßen
Erst bei Nichterfüllung der Pflicht und entstandenem Schaden kann Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden
Straßenbenutzer haben keinen Anspruch darauf, auf welche Weise die Gemeinde ihrer Pflicht zur Straßenreinigung einschließlich Winterwartung nachkommt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
Im zugrunde liegenden Fall begehrten die Antragsteller von der
Straßenbenutzer bzw. Anlieger hat keinen einklagbaren Anspruch auf ordnungsgemäße Erfüllung
Das Verwaltungsgericht Aachen verwies darauf, dass das Straßen- und Wegegesetz des Landes zwar den Gemeinden eine Reinigungspflicht für bestimmte Straßen auferlegt und sie zudem dazu anhält, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Dieser objektiven Pflicht stehe jedoch kein einklagbarer Anspruch des Straßenbenutzers bzw. Anliegers auf ordnungsgemäße Erfüllung gegenüber. Erst wenn bei Nichterfüllung der Pflicht der Einzelne zu Schaden komme, könne der Betroffene einen Schadensersatzanspruch gegen die
Konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßenbenutzern bestand nicht
Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßenbenutzern, die die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
Jahrgang: 2011, Seite: 120 IMR 2011, 120
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Dokument-Nr. 10827
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