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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.12.2008
- VG 1 A 209.07 -
Straßenrechtliche Sondernutzungsgebühr bei Erhöhung um das Neunfache binnen eines Jahres unverhältnismäßig
Verordnung nicht mit höherrangigem Recht vereinbar - Erhöhung verletzt die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes
Die Erhöhung einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühr um das Neunfache binnen eines Jahres ist nicht verhältnismäßig. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin der gegen einen Gebührenbescheid gerichteten Klage der Inhaberin eines auf öffentlichem Straßenland errichteten Kiosks stattgegeben.
Die Klägerin hatte seit 1993 für den auf einer Grünfläche am Straßenrand befindlichen ortsfesten Verkaufspavillon entgeltpflichtige Sondernutzungserlaubnisse erhalten. Zuletzt hatte das Bezirksamt Köpenick von Berlin das Jahresentgelt für das Jahr 2006 auf 521,52 Euro festgesetzt. Grundlage für die Berechnung war nach der seinerzeit gültigen Entgeltregelung der erwirtschaftete Jahresumsatz. Für das Jahr 2007 gilt die 2006 erlassene Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV). Grundlage der Berechnung der Gebühr ist seitdem die Grundfläche des in Anspruch genommenen Straßenlandes. Im Fall der Klägerin führte dies zu einer Gebührenforderung in Höhe von 2.359,50 Euro für das erste Halbjahr 2007.
Gericht hebt Bescheid auf
Die gegen den Gebührenbescheid gerichtete Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts habe die von der Behörde vorgenommene Berechnung zwar im Einklang mit der SNGebV gestanden. Die Verordnung sei aber nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, weil die ohne jede Übergangsregelung eintretende Erhöhung die Grundsätze der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/09 des VG Berlin vom 23.01.2009
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Dokument-Nr. 7329
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