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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 01.09.2016
- VG 19 K 108.15 -
Denkmalgerechter Garagenneubau ist keine Aufwendung auf ein Denkmal
Garagenneubau erfüllt nicht Voraussetzungen für steuerliche Begünstigung
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Kosten für den Neubau einer denkmalgerechten Garage keine steuerbegünstigte Aufwendung darstellen, wenn das denkmalgeschützte Wohnhaus bislang nicht über eine solche verfügte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümer eines 1936 errichteten freistehenden Einfamilienhauses in der als Gesamtanlage denkmalgeschützten Gartenstadtsiedlung Heerstraße. Im Jahr 2011 führte der Kläger an seinem
Klage bleibt vor Verwaltungsgericht erfolglos
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Der Garagenneubau erfülle nicht die Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung. Die jeweiligen Kosten müssten hierfür nach ihrer Art und ihrem Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder der Gesamtanlage erforderlich sein. Darunter fielen grundsätzlich nur Bestandsbauten. Der Zweck der Vorschrift liege nämlich darin, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern. Anders sei dies allenfalls, wenn es sich bei einem Neubau nicht um ein selbstständiges Gebäude handele und eng mit einem Bestandsbaudenkmal verbunden sei. Dies sei bei der neuen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Eigentümer hat keinen Anspruch auf Genehmigung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag für Abriss eines denkmalgeschützten Hauses
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.07.2006
[Aktenzeichen: 1 K 308/06.KO]) - Auch ein Neubau im bautechnischen Sinn kann steuerrechtlich als Denkmal gefördert werden
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.06.2009
[Aktenzeichen: X R 8/08])
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Dokument-Nr. 23263
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