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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17.10.2018
- VG 6 K 666.17 und VG 6 K 537.17 -
Zweckentfremdungsverbot: Nebenwohnung darf nur eingeschränkt an Feriengäste vermietet werden
Verschärfte Genehmigungsvoraussetzungen verfassungsgemäß
Wer in Berlin eine Nebenwohnung hat, darf sie nur eingeschränkt an Feriengäste vermieten. Die verschärften Genehmigungsvoraussetzungen sind verfassungsgemäß. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Die
Bezirksamt lehnt Genehmigung zur Vermietung an Feriengäste ab
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beantragten beim Wohnungsamt jeweils erfolglos eine Genehmigung, um ihre Nebenwohnung im Bezirk Mitte bzw. Pankow von Berlin an Feriengäste zu vermieten. Ihre daraufhin erhobenen Klagen blieben erfolglos.
VG verneint Anspruch auf Ausnahmegenehmigung
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass die Kläger die Nebenwohnungen erlaubnisfrei an Familienangehörige überlassen dürfen. Die Genehmigung zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Zweckentfremdung: Für Vermietung von Zweitwohnungen zu Ferienzwecken sind Ausnahmegenehmigungen zu erteilen
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.08.2016
[Aktenzeichen: VG 6 K 91.16, VG 6 K 151 und VG 6 K 153.16]) - Zweckentfremdungsgenehmigung für Ferienwohnung nur bei echter Zweitwohnung
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.08.2016
[Aktenzeichen: VG 6 K 112.16])
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Dokument-Nr. 26654
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