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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 19.11.2020
- 4 B 397/20 -
Schulen dürfen Mund-Nasen-Schutz im Unterricht verlangen
Ärztliche Bescheinigungen zur Befreiung müssen konkrete Angaben enthalten
Schulen dürfen verlangen, dass Schülerinnen und Schüler der Sekundarbereiche I und II auch während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Voraussetzung dafür ist, dass es in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt 50 oder mehr Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen gegeben hat. Befreiungen von der Maskenpflicht sind aus gesundheitlichen Gründen möglich. Allerdings dürfen die Schulen dafür die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung fordern, die konkrete Angaben unter anderem zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen enthält. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem Eilverfahren entschieden.
Bei den Antragstellern handelt es sich um Geschwister, die seit Beginn des Schuljahres ein Helmstedter Gymnasium besuchen. Sie legten der Schule das Attest einer Berliner Hausarztpraxis vor, in dem es heißt, dass sich die Antragsteller dort in ambulanter Behandlung befänden und aus ärztlicher Sicht nicht empfohlen sei, eine Maske zu tragen. Weitere Angaben enthält die Bescheinigung nicht. Die Schule forderte die Antragsteller auf, eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Daraufhin machten die Antragsteller geltend, sie sähen sich nicht verpflichtet, ihre Erkrankungen anzugeben, eine dahin gehende Aufforderung verletze sie in ihren grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechten. Im Wege eines Eilantrages beantragten sie bei Gericht die Feststellung, dass sie ohne Mundschutz zur Teilnahme am Unterricht berechtigt seien und dass sie nicht verpflichtet seien mitzuteilen, unter welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sie leiden.
Maskenpflicht auch für Sekundarstufen 1 und 2
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Eine
Attest muss Gründe für Maskenbefreiung enthalten
Auch Schülerinnen und Schüler könnten zwar aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung von der
Recht auf Leben und Gesundheit wiegt schwerer als Persönlichkeitsrechte Einzelner
Grundrechte der Schülerinnen und Schüler sowie das Datenschutzrecht stünden dem nicht entgegen. In der derzeitigen Phase der Pandemie gehe es auch um die Grundrechte der Mitschüler und der Lehrkräfte, nämlich um deren Rechte auf Leben und Gesundheit nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29507
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