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Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 25.07.2014
- 4 K 1984/13 -
Informationsfreiheitsgesetz gewährt kein unbegrenztes Recht zur Einsichtnahme in behördliche Fragebögen
Von den Behörden zur Ermittlung so genannter Scheinehen verwendete Fragebögen dürfen im Vorfeld nicht allgemein bekannt sein
Der Senator für Inneres und Sport ist nicht uneingeschränkt verpflichtet, Einsicht in Fragebögen zu gewähren, die in ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren von den zuständigen Behörden zur Ermittlung von so genannter Scheinehen verwendet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Bremen.
Die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen ermittelt bei dem Verdacht einer so genannten
Informationsgewährung würde Erfolg behördlicher Verfahren vereiteln
Das Verwaltungsgericht Bremen hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Hinsichtlich des aktuell verwendeten Fragebogens hat es ein Recht auf Einsichtnahme verneint. Dem stehe der Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 1 Bremer Informationsfreiheitsgesetz entgegen. Danach solle eine Informationsgewährung nicht erfolgen, wenn diese den Erfolg behördlicher Verfahren vereiteln würde. Das Gericht geht davon aus, dass durch diese Regelung nicht nur laufende behördliche Verfahren, sondern auch zukünftige geschützt seien, wenn diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eintreten würden. Daran bestehe hier kein Zweifel, weil beim Verwaltungsgericht Bremen regelmäßig ausländerrechtliche Verfahren anhängig gemacht würden, die die Thematik so genannter Scheinehen zum Gegenstand hätten. Nach Auffassung des Gerichts stellt die getrennte Befragung der Eheleute ein grundsätzlich geeignetes Mittel dar, um die Ermittlungen über das Bestehen einer so genannten
Einsicht in den nicht mehr verwendeten Fragebogen aus dem Jahr 2009 darf gewährt werden
Hinsichtlich des nicht mehr verwendeten Fragebogens aus dem Jahr 2009 hat das Gericht den Senator für Inneres und Sport verpflichtet,
Zum Hintergrund
Nach Regelungen im Aufenthaltsgesetz ist den ausländischen Ehegatten von Deutschen oder aufenthaltsberechtigten Ausländern bei Vorliegen näher bestimmter Voraussetzungen im Wege des Familien- oder Ehegattennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Voraussetzung ist allerdings in allen Fällen, dass die Ehe nicht nur „auf dem Papier“ besteht, sondern dass zwischen den Eheleute auch tatsächlich in eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht. In Zweifelsfällen ist das von den Ausländerbehörden vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst aufzuklären.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online
- Bundesagentur für Arbeit ist nicht zur Herausgabe von Telefonlisten und E-Mail-Adressen von Beschäftigten verpflichtet
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[Aktenzeichen: AN 4 K 13.01194]) - Bundestag muss "UFO-Unterlagen" und "Guttenberg-Unterlagen" nicht offenlegen
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2013
[Aktenzeichen: OVG 12 B 3.12 und OVG 12 B 21.12]) - Informationsfreiheitsgesetz gilt grundsätzlich für gesamte Tätigkeit der Bundesministerien
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.11.2011
[Aktenzeichen: BVerwG 7 C 3.11 und BVerwG 4.11])
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Dokument-Nr. 18612
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