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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 19.05.2010
- 8 L 452/10.Gi -
VG Gießen: Keine Sperrzeitverlängerung für Gaststätte ohne belegbare Gründe
Öffentliches Bedürfnis an Verlängerung der Sperrzeit nicht feststellbar
Kommt es in einer Gaststätte nachweislich nicht mehr zu Lärmbelästigungen und Ruhestörungen, kann eine Stadt nicht eine Verlängerung der Sperrzeit für die Gaststätte verfügen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen und gab damit einem Eilantrag eines Gastwirtes gegen eine verfügte Sperrzeitverlängerung statt.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls betreibt im Stadtgebiet der Stadt Stadtallendorf seit Februar 2009 eine
Gastwirt sieht keinen Grund für Sperrzeitverlängerung
Ende Februar 2010 verfügte die Stadt Stadtallendorf dann mit sofortiger Wirkung eine
Keine Ruhestörung durch Gaststätte mehr nachweisbar
Das Verwaltungsgericht Gießen hat sich dieser Argumentation angeschlossen. Eine Sperrzeitverlängerung – mit der Folge kürzerer nächtlicher Öffnungszeiten – dürfe nur erfolgen, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis vorliege. Ein solches öffentliches Bedürfnis könne aber im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht (mehr) festgestellt werden. Zwar könne die gestörte Nachruhe der Allgemeinheit und insbesondere der Nachbarn einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2010
Quelle: ra-online, VG Gießen
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Dokument-Nr. 9681
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