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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.01.2021
- 11 K 4427/19 -
VG Karlsruhe: Entfernung der Grabdekoration im Ruhewald rechtmäßig
Verbot von Grabschmuck durch Hausrecht gedeckt
Das VG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Frau in einem Ruhewald das Urnengrab ihres verstorbenen Mannes nicht nach Gutdünken mit Blumen, Moos und anderen Pflanzen dekorieren darf und mit der Entfernung der Dekoration rechnen muss.
Die beklagte Große Kreisstadt Horb am Neckar betreibt seit 2016 den
Streit um Entfernung der Grabdekoration
Zwischen den Beteiligten kam es wiederholt zu Streit über die Gestaltung der Grabstelle. Mitarbeiter der Beklagten entfernten mehrfach aus ihrer Sicht unzulässige Teile der Dekoration, darunter einzelne Rosen. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben, damit das Gericht feststelle, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, einzelne Blumen sowie bestimmte natürliche, im heimischen Wald vorkommende Materialien von der Grabstelle zu entfernen.
VG: Hausrecht rechtfertigt Verbot jeglicher Dekoration von Urnengrabstellen
Das VG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei aufgrund ihres Hausrechtes berechtigt, in dem
Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Auf das ihr übersandte missverständliche Merkblatt könne die Klägerin sich nicht berufen. Der Belegungsvertrag sei durch dieses nicht personalisierte und weniger verbindlich formulierte Merkblatt nicht modifiziert worden. Dies habe die Klägerin bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt auch nicht anders verstehen können. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei schließlich nicht gegeben. Auch wenn die Beklagte die Friedhofssatzung zunächst nicht immer konsequent durchgesetzt habe, sei sie nicht gehalten, Dekorationen auf unabsehbare Zeit zu dulden. Dies gelte umso mehr, als es der Gemeinderat der Beklagten noch im November 2020 abgelehnt habe, die Friedhofssatzung zu ändern.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29681
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