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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 08.05.2012
- 1 K 1108/11.KO -
Ampelanlage auf der Nürburgring-Grand-Prix-Strecke ist baugenehmigungspflichtig
Über die Rennstrecke ragender Ausleger prägt nicht nur Erscheinungsbild der Anlage sondern wirft auch sicherheitstechnische Fragen auf
Die Ampelanlage auf der Nürburgring-Grand-Prix-Strecke ist baugenehmigungspflichtig, da vor allem der über die Rennstrecke ragende horizontale Träger der Ampel statische und sicherheitstechnische Fragen aufwirft. Von daher ist für die Ampelanlage ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Im zugrunde liegenden Streitfall errichtete die Bauherrin auf der Nürburgring-Grand-Prix-Strecke eine Ampelanlage, die aus einer Stahlrundrohrstütze mit einem Durchmesser von 0,61 m und einer Höhe von 7,90 m sowie einem Träger besteht. Dieser ragt über die Rennstrecke. Nachdem der Landkreis Ahrweiler zunächst einem Ingenieur auf dessen telefonische Anfrage mitgeteilt hatte, dass er die Ampelanlage als baugenehmigungsfrei einstufe, änderte er nach Vorlage der Konstruktionspläne und Statik seine Auffassung. Demgegenüber blieb die Bauherrin bei ihrer Einschätzung, das Vorhaben sei genehmigungsfrei. Daraufhin erließ der Beklagte eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der er unter Androhung eines Zwangsgeldes von 1.500 Euro die Vorlage prüfbarer Bauantragsunterlagen für die Ampelanlage verlangte. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Bauherrin hiergegen Klage, die erfolglos blieb.
Ampelanlage ist nach Vorschriften der Landesbauordnung baugenehmigungspflichtig
Die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz entschieden, dass die Forderung nach prüfbaren Baugenehmigungsunterlagen gerechtfertigt sei. Es handele sich bei der Ampelanlage um keinen Mast, der nach der Landesbauordnung bis zu einer Höhe von 10 m genehmigungsfrei sei. Diese Anlage bestehe nämlich nicht nur aus der rund 8 m hohen Stahlstütze als senkrechtem Trägerbauteil, sondern zusätzlich aus einem hieran rechtswinklig angebrachten, über 13 m langen Ausleger, der das optische Erscheinungsbild der baulichen Anlage maßgeblich mitpräge. Gerade der über die Rennstrecke ragende horizontale Träger der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 13495
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