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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.06.2018
- 4 K 123/18.KO -
Grundschüler an einer Freien Waldorfschule hat keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung
Gesetzgeber muss Schüler von öffentlichen und privaten Schulen schulwegkostenrechtlich nicht gleichbehandeln
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Schüler keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zu einer nicht in seinem Grundschulbezirk liegenden Freien Waldorfschule hat.
Der 2010 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrt die Erstattung von Fahrtkosten zur Freien
Kläger hält freie Schulwahl bei Ablehnung der Kostenübernahme für beeinträchtigt
Mit seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage machte der Kläger unter anderem geltend, dass er bereits nach der für
Ablehnung der Kostenübernahme durch beklagten Landkreis rechtmäßig
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die ablehnende Entscheidung des beklagten Landkreises rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Es bestehe weder ein Anspruch auf eine volle Fahrtkostenerstattung noch auf die hilfsweise begehrte anteilige Fahrtkostenerstattung bis zur nächstgelegenen Schule. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung komme eine Erstattung nur in Betracht, wenn der Kläger eine Freie
Staat muss nicht grundsätzlich für kostenlose Beförderung von Schülern sorgen
Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits im Jahr 2014 in einem grundsätzlichen Urteil zu Freien Waldorfschulen entschieden habe, lasse sich dem geltenden Verfassungsrecht kein Gebot des Inhalts entnehmen, dass der Staat für die kostenlose Beförderung der
Kostenfreie Beförderung zur Grundschule im Bezirk des Wohnortes des Klägers sichergestellt
Dem Kläger stehe auch aus Art. 13 Abs. 2 a des UN-Sozialpakts kein Anspruch auf eine kostenlose oder zumindest teilfinanzierte Beförderung zur Freien
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 26369
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