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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 26.01.2011
- 7 K 1647/10 -
VG Minden: Kosmetikbehandlungen in Apotheken unzulässig
Kosmetikbehandlungen stellten weder eine mit Apothekenbetrieb einhergehende Leistung noch ein erlaubtes Nebengeschäft dar
Kosmetikbehandlungen in den Räumlichkeiten einer Apotheke sind unzulässig, da diese weder eine ohne Weiteres mit dem Apothekenbetrieb einhergehende Leistung, noch ein innerhalb der Apothekenbetriebsräume erlaubtes so genanntes Nebengeschäft darstellen. Das hat das Verwaltungsgericht Minden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine Apothekerin aus Bielefeld, betreibt in Gütersloh eine
Tätigkeit des Apothekers beruht in erster Linie auf ordnungsgemäßer Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln
Das Verwaltungsgericht Minden entschied nun, dass die in dieser Ausgestaltung von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen gegen die Regelungen der Apothekenbetriebsordnung verstoßen. Die Kosmetikbehandlungen stellten weder eine ohne Weiteres mit dem Apothekenbetrieb einhergehende Leistung dar noch handele es sich um ein innerhalb der Apothekenbetriebsräume erlaubtes so genanntes Nebengeschäft. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Apothekers immer an seinem Auftrag zu messen sei, eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Dieser Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages verbiete eine Geschäftsgestaltung, die – wie hier – befürchten lasse, dass sich die
Mögliche Zulässigkeit von Kosmetikbehandlungen in abgetrennten Räumen der Apotheke hier nicht relevant
Ausweislich ihres Internetauftritts bewerbe die Klägerin ihren „Kosmetikbereich“ nämlich im Sinne eines vollständigen Kosmetikstudios mit umfänglichen und vielfältigen Leistungspaketen, die im Einzelfall sogar einen Zeitraum von ca. 150 Minuten in Anspruch nehmen sollen. Die Frage, ob Kosmetikbehandlungen in von den Betriebsräumen einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online
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Dokument-Nr. 10945
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