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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 04.11.2010
- 4 L 1070/10.NW -
VG Neustadt: Kein Christbaumverkauf im allgemeinen Wohngebiet
"Verkauf im Freien" im Bebauungsplan ausgeschlossen
Der Verkauf von Christbäumen auf einem unbebauten Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet ist dann unzulässig, wenn der Verkauf im Freien im Bebauungsplan ausgeschlossen wurde und die verkaufte Ware nicht der Versorgung des Gebiets dient. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls führt seit einigen Jahren in einer südpfälzischen Gemeinde in der Vorweihnachtszeit einen Christbaumverkauf auf einem unbebauten
Antragssteller wehrt sich gegen Untersagung des Christbaumverkaufs durch Kreisverwaltung
Nach Rechtskraft des Urteils untersagte die Kreisverwaltung dem Antragsteller den Christbaumverkauf in der Vorweihnachtszeit. Dieser wehrte sich dagegen mit einem Eilantrag bei Gericht und machte geltend, er wolle das
VG Neustadt: Nutzungsverbot wurde zu Recht ausgesprochen
Die Richter lehnten den Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung ab, aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom Februar 2010 stehe fest, dass die Nutzung des unbebauten Grundstücks zum Christbaumverkauf unzulässig sei. Trotz beabsichtigter Reduzierung der Verkaufsfläche benötige der Antragsteller wegen des Ausschlusses sonstiger Gewerbebetriebe im Bebauungsplan eine Erlaubnis, die er nicht habe. Das Nutzungsverbot sei daher zu Recht ausgesprochen worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 10605
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